MoniCore.one

Start / AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für MoniCore.one – Plattform, Hardware, Dienstleistungen und Testphasen. Stand: Oktober 2026

  1. Geltungsbereich
  2. Vertragsschluss
  3. Leistungen
  4. Testphasen und Vorabversionen
  5. Plattformnutzung
  6. Hardware zur Miete
  7. Dienstleistungen
  8. Pflichten des Kunden
  9. Kein Sicherheitssystem
  10. Regulierte Umgebungen
  11. Daten und Datenschutz
  12. Vergütung und Zahlung
  13. Gewährleistung
  14. Haftung
  15. Laufzeit und Kündigung
  16. Geheimhaltung und Referenz
  17. Schlussbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen egatti engineering, Inhaber Bernd Schlachter, Langeck 5, 79244 Münstertal („Anbieter“) und seinen Kunden über Leistungen rund um MoniCore.one: Nutzung der Software-Plattform, Lieferung oder Vermietung von Hardware sowie Dienstleistungen wie Funkplanung, Walkdown, Einrichtung und Betreuung.

(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Vertrag haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Darstellungen auf der Website sind unverbindlich und kein Angebot im Rechtssinn. Angaben zu Funktionen mit dem Status „in Entwicklung“ oder „geplant“ beschreiben Entwicklungsziele, keine zugesicherten Eigenschaften.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliches oder in Textform erteiltes Angebot des Anbieters und dessen Annahme durch den Kunden zustande, spätestens mit Beginn der Leistungserbringung. Angebote des Anbieters sind, soweit nicht anders angegeben, 30 Tage gültig.

§ 3 Leistungen

(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung, z. B. Anzahl lizenzierter Datenpunkte (Signal-Tags), Gateways, Sensoren, Schnittstellen, Betriebsmodell und Betreuungsumfang.

(2) Der Anbieter darf sich zur Leistungserbringung geeigneter Subunternehmer und Infrastrukturanbieter (z. B. Rechenzentren, Mobilfunknetzbetreiber) bedienen. Er bleibt gegenüber dem Kunden verantwortlich.

(3) Der Anbieter darf die Plattform weiterentwickeln und ändern, sofern die vertraglich vereinbarten Kernfunktionen erhalten bleiben oder gleichwertig ersetzt werden.

§ 4 Testphasen und Vorabversionen

(1) Testphasen dienen der gemeinsamen Erprobung in einem abgegrenzten Umfang mit vereinbarten Prüfkriterien. Laufzeit, Umfang und Vergütung werden im Angebot für die Testphase festgelegt.

(2) In der Testphase können Funktionen als Vorabversion bereitgestellt werden. Für Vorabversionen gelten keine Zusagen zu Verfügbarkeit, Antwortzeiten oder Funktionsumfang; sie sind nicht für den alleinigen Einsatz in qualitäts- oder sicherheitskritischen Abläufen bestimmt.

(3) Nach Ende der Testphase entscheiden die Parteien über eine Überführung in einen regulären Vertrag. Ohne Überführung endet die Plattformnutzung; § 15 Abs. 4 (Datenrückgabe) gilt entsprechend.

§ 5 Plattformnutzung

(1) Der Anbieter stellt dem Kunden die Plattform für die Vertragslaufzeit zur Nutzung über das Internet bereit (Software as a Service) bzw. – bei vereinbartem On-Premises- oder Edge-Betrieb – zur Installation in der Infrastruktur des Kunden. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares, auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht für eigene Geschäftszwecke.

(2) Die angestrebte Verfügbarkeit der Cloud-Plattform wird im Angebot festgelegt. Ausgenommen sind angekündigte Wartungsfenster sowie Störungen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters, insbesondere von Mobilfunk-, Internet- oder Stromnetzen und vom Kunden bereitgestellter Infrastruktur.

(3) Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln. Der Kunde verwaltet Rollen und Berechtigungen seiner Nutzer und ist für deren Handlungen in der Plattform verantwortlich.

(4) Untersagt sind Eingriffe in die Plattform, Umgehung von Sicherheitsmaßnahmen, Lasttests ohne Zustimmung, Weitervermietung sowie die Nutzung für rechtswidrige Zwecke.

§ 6 Hardware zur Miete

(1) Hardware (Sensoren, Gateways, SIM-Karten, Zubehör, Starterset) wird dem Kunden für die Vertragslaufzeit mietweise überlassen. Ein Verkauf findet nicht statt, soweit im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(2) Gemietete Hardware bleibt Eigentum des Anbieters. Der Kunde behandelt sie pfleglich, schützt sie vor Verlust und gibt sie bei Vertragsende vollständig zurück. Verlust oder Beschädigung über normale Abnutzung hinaus sind zu ersetzen.

(3) Batterielaufzeiten, Funkreichweiten und Messgenauigkeiten sind Auslegungs- bzw. Herstellerwerte. Sie hängen von Umgebung, Montage, Sendeintervall und Funkbedingungen ab und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, soweit nicht ausdrücklich zugesichert. Mitgelieferte SIM-Karten dürfen nur im Gateway verwendet werden.

(4) Der Kunde prüft gelieferte Hardware unverzüglich auf Vollständigkeit und sichtbare Schäden und meldet Mängel in Textform.

§ 7 Dienstleistungen

(1) Dienstleistungen wie Walkdown, Funkplanung, Einrichtung, Schulung und Betreuung werden als Dienstleistung nach dem Stand der Technik erbracht. Ein bestimmter Erfolg ist nur geschuldet, wenn er ausdrücklich als Werkleistung vereinbart ist.

(2) Walkdown-Berichte geben die zum Messzeitpunkt vorgefundenen Funkbedingungen wieder. Spätere bauliche oder betriebliche Änderungen können die Abdeckung beeinflussen.

(3) Reisezeiten und Spesen werden gemäß Angebot berechnet.

§ 8 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ermöglicht Zugang zu den Einsatzorten, benennt Ansprechpartner und stellt erforderliche Informationen (Lagepläne, Freigaben, Sicherheitsunterweisungen) rechtzeitig bereit.

(2) Der Kunde legt Grenzwerte, Benachrichtigungsempfänger und Eskalationswege fest, hält diese aktuell und stellt sicher, dass Benachrichtigungen empfangen und bearbeitet werden.

(3) Der Kunde stimmt die Installation mit seinen internen Stellen (Betrieb, Instandhaltung, IT/OT-Sicherheit, Qualität, Arbeitssicherheit, Explosionsschutz) ab. Die Eignung von Geräten für explosionsgefährdete Bereiche wird je Einsatz gesondert geprüft und vereinbart.

§ 9 Kein Sicherheitssystem

MoniCore.one ist ein Überwachungs- und Informationssystem. Es ist kein Sicherheitssystem im Sinne der funktionalen Sicherheit (z. B. IEC 61508/61511), keine Brandmelde- oder Gaswarnanlage und ersetzt keine vorgeschriebenen Schutz-, Melde- oder Abschalteinrichtungen. Die Übertragung von Messwerten und Benachrichtigungen per Funk, Mobilfunk und E-Mail kann gestört oder verzögert sein. Der Kunde darf sich für sicherheitsrelevante Entscheidungen nicht ausschließlich auf MoniCore.one verlassen. Steuernde Eingriffe in Anlagen des Kunden sind nicht Bestandteil der Leistung.

§ 10 Regulierte Umgebungen (GMP)

(1) MoniCore.one wird für den Einsatz in GMP-Umgebungen konzipiert. Eine pauschale Validierung, Konformität mit EU-GMP Annex 11 oder 21 CFR Part 11 wird nicht zugesichert.

(2) Risikobewertung, Qualifizierung und Validierung für den konkreten Einsatzzweck liegen in der Verantwortung des Kunden und erfolgen in dessen Qualitätssystem. Der Anbieter unterstützt auf Wunsch mit Anforderungs-, Test- und Qualifizierungsunterlagen gegen gesonderte Vergütung.

§ 11 Daten und Datenschutz

(1) Die vom Kunden in der Plattform erfassten Mess- und Betriebsdaten stehen dem Kunden zu. Der Anbieter verwendet sie nur zur Vertragserfüllung, zur Störungsbehebung und – in anonymisierter, nicht kundenbezogener Form – zur Verbesserung der Plattform.

(2) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (z. B. Nutzerkonten, Quittierungen), schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

(3) Der Anbieter sichert die Plattformdaten regelmäßig. Eine darüber hinausgehende Archivierung, insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher oder regulatorischer Aufbewahrungspflichten des Kunden, ist gesondert zu vereinbaren.

§ 12 Vergütung und Zahlung

(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Laufende Entgelte werden im vereinbarten Abrechnungszeitraum im Voraus berechnet, Dienstleistungen nach Aufwand oder Festpreis gemäß Angebot.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug darf der Anbieter nach Mahnung und angemessener Frist den Plattformzugang vorübergehend sperren; gesetzliche Verzugsregelungen bleiben unberührt.

(3) Der Anbieter kann laufende Entgelte frühestens nach zwölf Monaten Vertragslaufzeit mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten angemessen anpassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % pro Jahr, kann der Kunde zum Wirksamwerden kündigen.

§ 13 Gewährleistung

(1) Der Anbieter beseitigt Mängel der Plattform nach Meldung in angemessener Frist durch Fehlerbehebung, Umgehungslösung oder Ersatz. Mängel sind in Textform unter Beschreibung der Umstände zu melden.

(2) Defekte Mietgeräte tauscht der Anbieter nach Meldung in angemessener Frist aus, sofern der Defekt nicht auf unsachgemäße Behandlung durch den Kunden zurückgeht. Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt.

(3) Die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel der Mietsache (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen.

§ 14 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die im jeweiligen Vertragsjahr gezahlte Vergütung. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Für Datenverlust haftet der Anbieter nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Anbieters.

§ 15 Laufzeit und Kündigung

(1) Plattform- und Mietverträge laufen für die im Angebot genannte Mindestlaufzeit, mangels Angabe zwölf Monate, und verlängern sich jeweils um zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Kündigungen bedürfen der Textform.

(4) Nach Vertragsende stellt der Anbieter dem Kunden auf Anforderung innerhalb von 30 Tagen seine Messdaten in einem gängigen Format (z. B. CSV) bereit und löscht sie anschließend, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

§ 16 Geheimhaltung und Referenz

(1) Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere Anlagen-, Prozess- und Messdaten, vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragserfüllung. Die Pflicht gilt drei Jahre über das Vertragsende hinaus.

(2) Der Anbieter darf den Kunden nur nach vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Anbieters, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Anbieter darf auch am Sitz des Kunden klagen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.